Bebauungsplan - "Buchberg I - 6. Änderung – Erweiterung Scheffelstraße" - Neuenbürg
Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Buchberg I - 6. Änderung Erweiterung Scheffelstraße“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) Hier: Bekanntgabe Offenlagebeschluss und Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg hat am 27.07.2017 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Buchberg I - 6. Änderung Erweiterung Scheffelstraße“ gefasst. Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Gem. §13 (3) Satz 1 BauGB wird auf eine Umweltprüfung nach §2 (4) BauGB verzichtet.
Die Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB hat im Zeitraum vom 07.09.2017 bis zum 05.10.2017 stattgefunden. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Behördenbeteiligung gem. §4 (2) BauGB fand im Zeitraum vom 26.09.2019 bis zum 31.10.2019 statt.
Der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg hat am 11.05.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3(2) BauGB durchzuführen.
In der Zeit vom 27.05.2021 bis 27.06.2021 wird die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
In dieser Zeit kann der Bebauungsplanentwurf im Rathaus Neuenbürg, zu den üblichen Sprechzeiten im Stadtbauamt der Stadt Neuenbürg, Mühlstraße 24, Zimmer 1 (Vorzimmer des Stadtbauamts), zur Einsicht bereit gehalten. Der Bebauungsplanentwurf kann ebenfalls online sowie dem zentralen Internetportal des Landes eingesehen werden eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist besteht die Möglichkeit, Anregungen zum Bebauungsplanentwurf vorzubringen. Die Anregungen sollten in schriftlicher Form eingereicht oder bei der Verwaltung zu Protokoll gegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (Durchführung eines gerichtlichen Normenkontrollverfahrens) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben (§ 4a Abs. 6 BauGB).
Planerfordernis:
Ein wesentliches Planungsziel der Stadt Neuenbürg besteht in der Sicherung und Stärkung der Wohnfunktion. Vor diesem Hintergrund wird aufgrund eines aktuell geplanten Bauvorhabens im Stadtteil Neuenbürg „Buchberg“ im Geltungsbereich der 6. Bebauungsplanänderung „Buchberg“, am Ende der Scheffelstraße, die Bebauungsplanerweiterung angestrebt.
Ziele und Zweck der Planung:
Für das Flurstück 414/31, am Ende der Scheffelstraße, wurde der Geltungsbereich des aktuellen Bebauungsplan 5. Bebauungsplanänderung „Buchberg I“, erweitert. Die Festsetzungen über die Art und das Maß der zulässigen Bebauung orientieren sich an den bestehenden Festsetzungen. Diese Änderungen sind im zeichnerischen Teil in der Nutzungsschablone ersichtlich.
Lage und Geltungsbereich:
Für den Planbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplansentwurfs des Vermessungsbüros Kunz vom 01.08.2018 maßgebend. Er ist nachfolgend unmaßstäblich dargestellt.
Neuenbürg, 12.05.2021
Horst Martin, Bürgermeister