Bebauungsplan "Höfener- Neuenbürger Straße" - Waldrennach
Amtliche Bekanntmachung – Bebauungsplanänderung - Satzungsbeschluss
4. Änderung Bebauungsplan „Höfener – Neuenbürger Straße, FlstNr. 88/4“
Der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg hat am 23.02.2021 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften 4. Änderung Bebauungsplan „Höfener – Neuenbürger Straße, FlstNr. 88/4“ gefasst. Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgte im Verfahren nach § 13a BauGB. Gemäß §13 (3) Satz 1 BauGB wurde auf eine Umweltprüfung nach §2 (4) BauGB verzichtet.
In der Zeit vom 01.04.2021 bis 30.04.2021 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Weiterhin fand in dem Zeitraum vom 27.03.2021 bis 30.04.2021 die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB statt.
Der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg hat am 14.09.2021, in öffentlicher Sitzung, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangen Stellungnahmen behandelt und den Entwurf des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften 4. Änderung Bebauungsplan „Höfener – Neuenbürger Straße, FlstNr. 88/4“ gebilligt. Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Planerfordernis
Ein Bauherr plant die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Flurstück 88/4 in der Höfener Straße in Waldrennach. Der Abstand zwischen dem geplanten Gebäude auf dem Flurstück 88/4 und dem bereits bestehenden Nachbargebäude Höfener Straße 17, soll maximiert werden. Das zukünftige Wohnhaus soll barrierefrei geplant werden und möglichst viel Platz auf einer Ebene bieten.
Ziel ist es, das zukünftige Wohnhaus weitmöglichst östlich auf dem Baugrundstück zu platzieren. Dies auch unter Wahrung des nach §5 LBO erforderlichen Grenzabstands zum Privatweg (Flurst. 91). Die neue Baugrenze unterschreitet in ihrer Größe die mögliche Ausnutzung der überbaubaren Fläche der im bestehenden Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4.
Durch die Verschiebung des Baufensters werden keine nachbarschaftlichen Belange berührt. Der Charakter der offenen Bauweise des Baugebietes, mit ausgeprägtem Grünflächenanteil, bleibt erhalten. Die Stellung einer Garage / eines Carports soll durch die Festsetzung eines Garagenfensters, im westlichen Bereich des Flurstücks 88/4, ermöglicht werden. Das neu geplante Baufenster hält einen Abstand von 5 m zur Höfener Straße ein. Dieser Abstand ermöglich die Unterbringung von Stellplätzen, bietet eine weitere Reduzierung von versiegelten Oberflächen und somit eine Optimierung des Flächenverbrauchs. Die Anzahl der Wohneinheiten wird auf maximal zwei festgesetzt, um dem oben formulierten Anspruch gerecht zu werden.
Weitere Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes „Höfener- Neuenbürger Straße“ bleiben unberührt.
Aufgrund der gestiegenen Nachfrage nach Wohnraum, ist die Stadt Neuenbürg bestrebt, geplante Vorhaben zur Schaffung von Miet- und Eigentumswohnungen zu unterstützen. Ziel ist es auch, geplante Vorhaben auf Grundstücken mit bestehendem Baurecht in einem auch für den Bauherrn ökonomisch vertretbaren Rahmen zuzulassen, um somit den Entwicklungsdruck vom sogenannten Außenbereich fernzuhalten.
Die Realisierung eines Wohnhauses auf dem Flurstück 88/4 ist für die Stadt Neuenbürg sowohl planerisch und auch wohnungspolitisch vertretbar durch:
- Steigerung des Angebots von neuen Wohnraum,
- Bewältigung des demographischen Wandels,
- städtebauliche Förderung der Innenentwicklung
- bessere Ausnutzung vorhandener / externer Infrastruktureinrichtungen
Die Maßnahme wird als sinnvoll und wünschenswert begrüßt.
Lage und Geltungsbereich
Der Änderungsbereich ist Teil des Wohnbaugebiets „Höfener- Neuenbürger Straße“ und ist bisher nicht bebaut. Die anschließenden Grundstücke in Richtung Süden und Norden, entlang der Höfener Straße, sind überwiegend mit ein- und zweigeschossigen Wohnhäusern bebaut.
Neuenbürg, 23.09.2021
Horst Martin, Bürgermeister