Bebauungsplan „Gemeinbedarfsflächen – Unterer Sägerweg – RÜB III – FlstNr.: 329 und 329/1“ Neuenbürg im Verfahren nach § 13a BauGB; Hier: Einstellung des Verfahrens
Der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg hat am 08.12.2020 in öffentlicher Sitzung beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Gemeinbedarfsflächen – Unterer Sägerweg – RÜB III – FlstNr.: 329 und 329/1“ einzustellen. Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes vom 14.10.2014 wird aufgehoben.
Der Geltungsbereich des einzustellenden Bebauungsplanverfahrens umfasst die Flurstücke Nr. 329/1 und 329 mit rund 1.200m² in der Kernstadt Neuenbürgs, im „Unteren Sägerweg“, an der Einmündung „Badweg“.
Begründung
Am 14.10.2014 beschloss der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gemeinbedarfsflächen – Unterer Sägerweg – RÜB III – FlstNr.: 329 und 329/1“. Mit dem Bebauungsplan sollte die planungsrechtliche Grundlage zur Errichtung einer Regenwasserbehandlungsanlage als Durchlaufbecken geschaffen und damit dem allgemeinen Kanalisationsplan der Stadt sowie der Überrechnung der Konzeption der Regenwasserbehandlung Rechnung getragen werden. Eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit fand bereits im Jahr 2015 statt. Im Frühjahr 2019 wurde die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes durchgeführt.
Die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Unterrichtung sowie der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurden in der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 09.04.2019 behandelt und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 16.05.2019 bis 17.06.2019 statt. Die Behandlung der dabei eingegangenen Stellungnahmen erfolgte durch den Gemeinderat am 08.12.2020. Im Ergebnis führte die Abwägung zu einer erforderlichen Reduzierung der überplanten Fläche und somit auch des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes von ca. 1.200m² auf ca. 265m². Mit der Reduzierung des Geltungsbereiches sollen die westliche Teilfläche des Grundstücks 329 sowie das gesamte Grundstück 329/1 ausgeklammert werden. Damit sollen potenzielle Erweiterungsflächen für das RÜB entfallen und eine Beschränkung auf den für das geplante Bauwerk derzeit notwendigsten Bereich erfolgen. Zur Klarstellung soll weiterhin der Titel des Bebauungsplanes, der die FlstNr 329/1 enthält, entsprechend geändert werden.
Das Bebauungsplanverfahren „Gemeinbedarfsflächen – Unterer Sägerweg – RÜB III – FlstNr.: 329 und 329/1“ wird daher eingestellt.
Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „RÜB III“ im Verfahren nach § 13a BauGB; Hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB • Billigung des Entwurfs und Beteiligung der Öffentlichkeitgemäß § 3 Abs. 2 BauGB
a) Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg hat am 08.12.2020 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „RÜB III“ gefasst. Die Aufstellung erfolgt im Verfahren nach § 13a BauGB. Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Das Plangebiet befindet sich in der Kernstadt Neuenbürgs, im „Badweg“. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches umfasst einen Teilbereich des Flurstücks Nr. 329 mit einer Fläche von etwa 265m². Ziel und Zweck des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage zur Errichtung einer Regenwasserbehandlungsanlage als Durchlaufbecken. Damit sollen dem allgemeinen Kanalisationsplan der Stadt sowie der Überrechnung der Konzeption der Regenwasserbehandlung Rechnung getragen werden.
Zunächst beabsichtigte die Stadt eine Fläche von 1.200m² als entsprechende „Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung RÜB“ auszuweisen. Ein zunächst begonnenes Bebauungsplanverfahren wurde durch Abwägung von Anregungen aus der Öffentlichkeit, die zu einer deutlichen Reduzierung des Plangebietes führten, eingestellt. Die Stadt beabsichtigt nun, die Planung des RÜB im Rahmen eines neuen Bebauungsplanverfahrens fortzuführen. Auf einer Teilfläche von ca. 265m² des Flst.Nr 329 soll die Ausweisung einer „Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung RÜB“ erfolgen.
b) Billigung des Entwurfs und Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Neuenbürg hat am 08.12.2020 in öffentlicher Sitzung den Entwurf zum Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „RÜB II“ gebilligt und die Verwaltung beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Lage des Plangebiets und der Geltungsbereich des Bebauungsplanes entsprechen dem unter Punkt „a) Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB“ genannten. Der Entwurf des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften liegt in der Zeit von
8.03.2021 bis 9.04.2021
im Rathaus der Stadt Neuenbürg, Stadtverwaltung, Rathausstraße 2, Zimmer 5 (Vorzimmer des Stadtbauamts) zu den üblichen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Dienststunden sind:
- Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- Montag und Dienstag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
- sowie Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Aufgrund der momentanen Situation und den damit verbundenen Hygieneauflagen, ist eine vorherige Anmeldung und Terminabstimmung erforderlich! (07082 / 7910-57)
Gem. § 4a Abs. 4 BauGB sind die Unterlagen zum Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften zudem auf der Homepage der Stadt Neuenbürg sowie über das zentrale Internetportal des Landes abrufbar.
Der Entwurf zum Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „RÜB III“ umfasst:
- Zeichnerischer Teil
- Textteil, bestehend aus planungsrechtlichen Festsetzungen, Hinweisen und örtlichen Bauvorschriften
- Begründung
Jeweils in der Fassung vom 02.11.2020
- Artenschutzrechtliche Vorprüfung
in der Fassung vom 12.03.2018
- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
in der Fassung vom 26.04.2019
Gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB wird im beschleunigten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 S. 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassende Erklärung nach § 10a BauGB sowie von der Überwachung nach § 4c BauGB abgesehen. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen gegenüber der Stadt Neuenbürg abgegeben werden.
Sie können:
- schriftlich / per Post (Stadtverwaltung Neuenbürg, Rathausstraße 2, 75305 Neuenbürg)
- sowie per E-Mail
- oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden.
Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Gemäß § 4a Abs. 6 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Stadt Neuenbürg, den 25.02.2021
gez.
Horst Martin, Bürgermeister