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Bebauungsplan „Lebenshilfe“ - Arnbach
Amtliche Bekanntmachung - Bebauungsplan
Bebauungsplan „Lebenshilfe“ mit seinen örtlichen Bauvorschriften
Verlängerung der Offenlage nach geringfügigen Änderungen
Mit dem Bebauungsplan „Lebenshilfe“ wird die planungsrechtliche Grundlage für den Neubau eines Wohnheims geschaffen. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan erfolgte am 19.11.2019, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange wurde im Zeitraum von Mai bis Juli 2021 durchgeführt. Die dabei eingegangenen Anregungen wurden in einer Abwägungstabelle zusammengestellt.
In seiner öffentlichen Sitzung hat der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg am 08.11.2022 die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie der Bürgerschaft gemäß Abwägungstabelle abgewogen, die veränderte Abgrenzung des Geltungsbereiches und den Entwurf des Bebauungsplanes „Lebenshilfe“ mit seinen örtlichen Bauvorschriften gebilligt. Ebenfalls in öffentlicher Sitzung am 08.11.2022 hat der Gemeinderat beschlossen, die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes mit seinen örtlichen Bauvorschriften gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 25.11. bis 30.12.2022 durchzuführen. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB fand im Zeitraum vom 15.11. bis 21.12.2022 statt.
Lage und Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Lebenshilfe“ befindet sich am südlichen Rand des bestehenden Wohngebietes „Buchberg“. Er umfasst vollständig oder teilweise auf Gemarkung Neuenbürg die Flurstücke 414, 1100, 1101, 1194 und 1200 sowie auf Gemarkung Arnbach vollständig oder teilweise die Flurstücke 1101 und 1241/1. Die Größe des Geltungsbereiches beträgt ca. 0,61 ha. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich.
Katasterauszug mit Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Lebenshilfe“ mit seinen örtlichen Bauvorschriften (unmaßstäblich)
Planerfordernis und Planinhalt
Das bestehende Wohnheim der Lebenshilfe in der Hornisgrindestraße weist Sanierungsbedarf auf und entspricht nicht mehr den aktuellen Anforderungen der Landesheimbauverordnung. Da eine Modernisierung und Anpassung des Bestandsgebäudes an diese Anforderungen wirtschaftlich nicht darstellbar ist und zudem mit dem übergangsweisen Auszug der Bewohner verbunden wäre, soll ein Neubau errichtet werden. Im Vorfeld wurden hierzu verschiedene Standortalternativen untersucht. Dabei konnte einem Standort in der Hessestraße unweit des Bestandsgebäudes die höchste Eignung bescheinigt werden.
Da der gewählte Standort planungsrechtlich derzeit als Außenbereich gemäß § 35 BauGB einzustufen ist, ist zur Umsetzung des Vorhabens die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Teile des Plangebietes sind mit Wald bestanden. Die Umsetzung der Planung kann daher erst nach erfolgter Waldumwandlung gemäß Landeswaldgesetz erfolgen.
Mit dem Bebauungsplan wird für die Bauflächen ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch eine Grundflächenzahl von 0,4 sowie einer Gebäudehöhe von 10,50 bzw. 13,50 m begrenzt. Damit kann das Gebäude in der erforderlichen Kubatur errichtet werden, gleichzeitig ist die städtebauliche Verträglichkeit gewährleistet. Erhebliche Anteile des Plangebietes werden als Verkehrsflächen, u. a. für die Ausweisung von Parkplätzen, sowie als Grünflächen ausgewiesen.
Zeichnerischer Teil des Bebauungsplanentwurfs „Lebenshilfe“ mit seinen örtlichen Bauvorschriften (unmaßstäblich)
Die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs mit zugehörigen Unterlagen fand von 25.11. bis zum 30.12.2022 statt.
Der daraufhin geringfügig angepasste Entwurf des Bebauungsplanes mit seinen örtlichen Bauvorschriften wird mit Textteil, Begründung, Anlagen zum Bebauungsplan sowie den bereits vorliegenden Stellungnahmen in der Zeit vom
27.01. bis zum 10.02.2023
im Rathaus der Stadt Neuenbürg, Mühlstraße 24, Zimmer 1, während der üblichen Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Weiterhin ist der Bebauungsplan mit seinen örtlichen Bauvorschriftenauf dem zentralen Internetportal des Landes abrufbar.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen ausschließlich zu den im zeichnerischen Teil markierten Änderungsstellen des Bebauungsplanentwurfs schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt Neuenbürg, Mühlstraße 24, 75305 Neuenbürg, Zimmer 1 abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Soweit personenbezogene Daten angegeben werden, werden diese aufgrund § 3 Abs. 2 BauGB ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens erhoben und verarbeitet. Auf weitere Hinweise zum Datenschutz, Datenerhebung und Datenschutzbeauftragten wird auf die Homepage der Stadt Neuenbürg unter der Rubrik Datenschutz verwiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gemäß § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Neuenbürg, den 19.01.2023
gez. Fabian Bader (Bürgermeister)