Flächennutzungsplan: Stadt Neuenbürg

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Hauptbereich

Flächennutzungsplan

Öffentliche Bekanntmachung

gem. § 6 Abs. 5 BauGB über die Erteilung der Genehmigung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie und der Digitalisierung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Stadt Neuenbürg/ Gemeinde Engelsbrand durch das Landratsamt Enzkreis im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB

1.)
Der sachliche Teilflächennutzungsplan Windenergie samt Digitalisierung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Stadt Neuenbürg/Gemeinde Engelsbrand wurde im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB erneut ausgefertigt und vom Landratsamt Enzkreis erneut genehmigt. Mit dieser Bekanntmachung wird die erneute Erteilung der Genehmigung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie und der Digitalisierung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Stadt Neuenbürg/ Gemeinde Engelsbrand durch das Landratsamt Enzkreis im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB öffentlich bekanntgemacht. Der sachliche Teilflächennutzungsplan Windenergie und die Digitalisierung des Flächennutzungsplans werden mit dieser Bekanntmachung rückwirkend zum 16.12.2021 in Kraft gesetzt

2.)
Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Stadt Neuenbürg / Gemeinde Engelsbrand hatte im öffentlichen Teil seiner Sitzung am 16.09.2021 (Drucksache 126/2021) den sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie sowie die Digitalisierung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Stadt Neuenbürg/Gemeinde Engelsbrand festgestellt.

3.)
Das Landratsamt Enzkreis hatte mit Schreiben vom 16.11.2021 den von dem gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Stadt Neuenbürg/Gemeinde Engelsbrand am 16.09.2021 festgestellten sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie und die Digitalisierung des Flächennutzungsplans gem. § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Die Genehmigung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie und der Digitalisierung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Stadt Neuenbürg/Gemeinde Engelsbrand durch das Landratsamt Enzkreis wurde am 16.12.2021 im Amtsblatt der Stadt Neuenbürg öffentlich bekannt gemacht.

Zur Heilung eines im Raum stehenden Ausfertigungsmangels wurde die Ausfertigung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie und der Digitalisierung des Flächennutzungsplans im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB nachgeholt und der sachliche Teilflächennutzungsplan Windenergie samt Digitalisierung des Flächennutzungsplans erneut durch das Landratsamt Enzkreis genehmigt.

4.)
Das Landratsamt Enzkreis hat mit Schreiben vom 13.04.2023 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB den von dem gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Stadt Neuenbürg/Gemeinde Engelsbrand am 16.09.2021 festgestellten sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie und die Digitalisierung des Flächennutzungsplans gem. § 6 Abs. 1 BauGB erneut genehmigt. Mit dieser
Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 BauGB im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB wird der sachliche Teilflächennutzungsplan Windenergie und die Digitalisierung des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Stadt Neuenbürg/Gemeinde Engelsbrand rückwirkend zum 16.12.2021 in Kraft gesetzt.

a)
Das Plangebiet des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Stadt Neuenbürg/Gemeinde Engelsbrand umfasst den gesamten Außenbereich der Gemeindegebiete der Stadt Neuenbürg und der Gemeinde Engelsbrand. Im Zuge der Konzentrationszonenplanung konnte eine Potentialflächenkulisse zur weiteren Abwägung ermittelt werden. Aufgrund der in Anlage 8 der Drucksache Nr. 126/2021 dargelegten Erwägungen hat der gemeinsame Ausschuss am 16.09.2021 die in der nachfolgenden Tabelle bzw. der Plandarstellung zu entnehmenden Flächen zur Ausweisung als Konzentrationszonen beschlossen:

Name der Konzentrationszone

Größe

Hirschgarten

ca. 130 ha

Heuberg

ca. 191 ha

Horntann

ca. 173 ha

Insgesamt wird durch die Planung eine Fläche von rund 494 ha als Konzentrationszone für Windkraftanlagen ausgewiesen. Die Lage der Konzentrationszonen innerhalb des Plangebiets kann der nachfolgenden Skizze (unmaßstäblich) entnommen werden:

Mit dem Teilflächennutzungsplan Windenergie hat die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Stadt Neuenbürg/Gemeinde Engelsbrand die planerische Entscheidung getroffen, die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeizuführen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nummer 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Durch die Ausweisung von Konzentrationszonen soll somit auch die Verwirklichung von Windenergieanlagen an anderer Stelle im Außenbereich der Gemeindegebiete der Stadt Neuenbürg sowie der Gemeinde Engelsbrand (außerhalb der Konzentrationszonen) ausgeschlossen werden.

b)
Das Plangebiet der Digitalisierung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Stadt Neuenbürg/Gemeinde Engelsbrand umfasst beide Gemeindegebiete.

5.) 
Der Teilflächennutzungsplan Windenergie sowie die Digitalisierung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Stadt Neuenbürg/Gemeinde Engelsbrand, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung sind ebenfalls im Internet unter  www.neuenbuerg.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/flaechennutzungsplan/flaechennutzungsplan sowie unter www.engelsbrand.de/rathaus/bauleitplanung/abrufbar und über das zentrale Internetportal des Landes – www.uvp-verbund.de – zugänglich. Jedermann kann den sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie sowie die Digitalisierung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Stadt Neuenbürg/Gemeinde Engelsbrand und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen die Pläne nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Stadt Neuenbürg (Stadtbauamt, Mühlstr. 24, 75305 Neuenbürg, während der üblichen Öffnungszeiten) sowie der Gemeinde Engelsbrand (Rathaus Grunbach, Bauamt, Eichbergstraße 1, 75331 Engelsbrand, während der üblichen Dienststunden) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

6.)
Hinweise:

Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
1.) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Neuenbürg als erfüllende Kommune der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Stadt Neuenbürg/Gemeinde Engelsbrand unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.

Gemäß § 4 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1.) die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplans verletzt worden sind,
2.) der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in vorstehendem Satz genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach vorstehendem Satz Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in vorstehendem ersten Satz genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Neuenbürg, den 27.04.2023

gez.

Fabian Bader

Bürgermeister der Stadt Neuenbürg

Kontaktdaten

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Luftaufnahmen: Dr. Joachim Techert, Neuenbürg
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  • Tourismus:07082 791030
  • Stadtkämmerei:07082 791042
  • Stadtbauamt:07082 791052
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