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Neuigkeiten

Die malerische Stadt an der Enz
Frühling_Neuenbürg

Heckenschnitt-Freihaltung des Lichtraumprofils

Erstelldatum11.07.2024

Was es jetzt zu beachten gilt erfahren Sie hier.

Entlang vieler Grundstücke im Bereich der Gesamtstadt Neuenbürg sind Bäume, Hecken und Sträucher auf die Gehwege oder in die Straße hinausgewachsen. Dadurch wird der zur Verfügung stehende Verkehrsraum stark eingeengt. Viele Verkehrszeichen sind nicht mehr ausreichend sichtbar, mit der Folge, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, insbesondere auch für Fußgänger und Radfahrer, zum Teil erheblich beeinträchtigt wird.

Alle Grundstücksbesitzer, deren Grundstücke zu Straßen oder Gehwegen hin mit Bäumen, Hecken oder Sträuchern bepflanzt sind, werden gebeten, ihre Anpflanzungen zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Gehwege müssen bis zu einer Höhe von 2,5 Metern von überragenden Ästen freigehalten werden. Über den Straßenflächen ist eine lichte Höhe von 4,5 Metern einzuhalten.

Dies gilt auch für Feldwege, die durch die Landwirtschaft genutzt werden. Landwirtschaftliche Fahrzeuge benötigen mehr Raum, daher ist von den Grundstücksbesitzern darauf zu achten, dass die Gehölze bis zur Höhe von 3 m zurückgeschnitten werden.

Des Weiteren sind Bäume, Hecken und Sträucher, insbesondere an Straßeneinmündungen und -kreuzungen im Bereich von Sichtfeldern so zu beschneiden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist. Zulässig ist bei normalen Geländeverhältnissen eine Anpflanzung, die nicht höher als 80 bis 100 cm – gemessen vom Niveau der Fahrbahn – ist. Dies ist erforderlich, damit dem Verkehr eine ausreichende Halte- und Anfahrtssicht zur Verfügung steht. Die so geschaffenen Sichtdreiecke sind auch während der Wachstumsperiode freizuhalten.

Diese Schutzmaßnahmen sind nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern auch im Interesse der Grundstückseigentümer, denn diese sind bei Unfällen, die auf unzureichende Sicht, infolge nicht oder mangelhaft zurückgeschnittener Bäume, Hecken und Sträucher usw. zurückzuführen sind, regresspflichtig.

Rückschnitte, die auf Grund der Verkehrssicherheit erforderlich sind, dürfen während der aktuellen Vegetationszeit in der Zeit vom 01. März bis 30. September durchgeführt werden. Wir bitten daher die Grundstückseigentümer auf die Freihaltung des Lichtraumprofils zu achten und bei Bedarf einen Rückschnitt vorzunehmen.