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Straußwirtschaft - Betrieb anzeigen
Sie möchten im Rahmen einer Straußwirtschaft selbsterzeugten Wein beziehungsweise Apfelwein ausschenken sowie dabei kalte und einfach zubereitete warme Speisen anbieten? Dann müssen Sie den Betrieb der Straußwirtschaft anzeigen.
Hinweis: In manchen baden-württembergischen Landesteilen heißen Straußwirtschaften auch Besenwirtschaften.
Verfahrensablauf
Den Betrieb einer Straußwirtschaft müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen. Sie können dies mündlich oder zu Zwecken einer ordnungsgemäßen Dokumentation auch schriftlich oder in elektronischer Form tun.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- den Zeitraum, während dessen der Ausschank von selbsterzeugtem Wein beziehungsweise Apfelwein stattfinden soll
- Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weins verwendeten Trauben beziehungsweise die zur Herstellung des Apfelweins verwendeten Früchte stammen
- Ort, an dem die Trauben beziehungsweise Früchte gekeltert wurden und der Wein ausgebaut wurde
- die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume
Fristen
Sie müssen die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs vornehmen.
Unterlagen
Anzeige mit den oben aufgeführten Angaben
Kosten
Die Erhebung von Gebühren und die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde.
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.
Rechtsgrundlage
- § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit
§ 14 Gaststättengesetz (GastG) (Straußwirtschaften) und §§ 5 bis 7 und 8a Gaststättenverordnung (GastVO) (Straußwirtschaften) - §§ 1 und 8 Gaststättenverordnung (GastVO) (Anzeigepflicht, Zuständigkeit)
- § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit
§ 6 Gaststättengesetz (GastG) (Ausschank alkoholfreier Getränke)
Zuständigkeit
die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in deren Bezirk die Straußwirtschaft liegt
Vertiefende Informationen
- Merkblatt "Besenwirtschaft" der AG Direktvermarktung beim Regierungspräsidium Stuttgart
Verwandte Lebenslagen
Organisationseinheiten
-
75305 Neuenbürg
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am {} freigegeben.