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Befreiung von der Ausweispflicht beantragen
Wenn Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden – also von der Pflicht, einen Personalausweis zu besitzen.
Das ist zum Beispiel möglich, wenn Sie wegen einer Behinderung nicht mehr alleine das Haus verlassen können. Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.
Diese Bestätigung dient zur Vorlage bei Banken oder Behörden.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist formlos oder schriftlich möglich. Auch eine betreuende oder vertretende Person kann den Antrag stellen.
Bei persönlicher Antragstellung erhalten Sie sofort die Bestätigung über die Befreiung.
Bei schriftlicher Beantragung sendet Ihnen die zuständige Stelle die Bestätigung zu.
Unterlagen
- Nachweis, dass Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können, zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Hausärztin oder des Hausarztes, des Krankenhauses, des Pflegeheimes oder des Pflegedienstes
- Bei einem Antrag durch eine Vertretung oder Betreuung: Nachweis darüber, zum Beispiel durch eine Vollmacht oder einen Betreuerausweis
- Ausweis der Vertretung, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
Kosten
Keine
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet sind
Personalausweisbehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die für diese als Personalausweisbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.
Organisationseinheiten
-
75305 Neuenbürg
Freigabevermerk
Stand: 23.11.2020
Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg