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Abwasser entsorgen

Als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks müssen Sie das Abwasser ordnungsgemäß entsorgen.
Das bedeutet, dass Sie das Abwasser über einen Grundstücksentwässerungskanal an die öffentliche Kanalisation anschließen müssen.

Ausnahme hiervon kann das anfallende Regenwasser sein.

Abwasser ist

  • Wasser, das durch Gebrauch verunreinigt ist,
  • Wasser, das in seinen Eigenschaften oder in der Zusammensetzung verändert ist,
  • das von befestigten Flächen abfließende und gesammelte Niederschlagswasser.

Kanalisationen sammeln und transportieren das Abwasser. Kläranlagen behandeln es und leiten es dann in Gewässer. Teilweise reinigen auch Industriebetriebe Abwasser und leiten es direkt in Gewässer.

Im Interesse einer gesicherten Abwasserentsorgung dürfen Feuchttücher, Küchenkrepp oder Zeitungspapier nicht über die Toiletten entsorgt werden.
Auch Windeln und andere Hygieneartikel sowie Desinfektionstücher gehören nicht in die Toilette, sondern in den Restmüll. Diese Stoffe sind reißfest und lösen sich nicht in Wasser auf.
Nur Toilettenpapier darf über die Toilette entsorgt werden.

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

Die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer wird zur Zahlung der Abwassergebühren von Amts wegen aufgefordert.

Informationen dazu finden Sie auch unter "Anschlüsse an Versorgungseinrichtungen" in der Lebenslage "Bauen und Modernisieren".

Fristen

keine

Unterlagen

keine

Kosten

Die Kommunen erheben die Abwassergebühren durch einen Gebührenbescheid auf der Grundlage einer Satzung.

Die Höhe der Gebühren legen die Kommunen oder Zweckverbände auf Grundlage einer eigenen Kostenkalkulation selbst fest.

Die Kosten für die Abwasserentsorgung trägt die Hausbesitzerin oder der Hausbesitzer beziehungsweise die Mieterin oder der Mieter eines Gebäudes oder Grundstücks. In jedem Haushalt gibt es einen Wasserzähler, der die Menge des verbrauchten Wassers anzeigt.

Nähere Informationen zu den Abwassergebühren, zu Ermäßigungen und besonderen Regelungen, vor allem für Neubaugebiete, können Sie in der Abwasserwassersatzung Ihrer Wohnortgemeinde nachlesen.

Sonstiges

Abwasserbeseitigung - dezentrale Beseitigung von Regenwasser beantragen oder anzeigen

Rechtsgrundlage

Kommunalabgabengesetz (KAG)

  • § 13 KAG (Gebührenerhebung)
  • § 14 KAG (Gebührenbemessung)
  • § 17 KAG (Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung)

Zuständigkeit

Die Kommunen sind als Beseitigungspflichtiger in der Regel für die Entsorgung des Abwassers zuständig. Diese können Dienstleistungsunternehmen oder Zweckverbände beauftragen.

Organisationseinheiten

Stadt NeuenbürgOrtRathausstraße 2 75305Neuenbürg

Freigabevermerk

15.03.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg