Hauptbereich
Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Enzkreis
Wasserrechtsverfahren nach §§ 8 und 15 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetzes - WHG)
Antrag des Herrn Dr. Walter Grüner, 82491 Grainau, auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für die Fortsetzung der Wasserkraftnutzung an der Enz (T 177 „Untere Reute“) und Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung nach § 68 WHG zur Herstellung der Gewässerdurchgängigkeit des Wehres dieser Wasserkraftanlage auf dem Grundstück Flst. Nr. 840 der Gemarkung Neuenbürg, Stadt Neuenbürg
Herr Dr. Walter Grüner, 82491 Grainau, betreibt die Wasserkraftanlage T 177 „Untere Reute“ an der Enz in Neuenbürg zum Zwecke der Stromerzeugung und -einspeisung in das Stromnetz. Für das Aufstauen und Ableiten von Wasser zum Zwecke der Wasserkraftnutzung mit Wiedereinleitung des genutzten Wassers in die Enz wurde zuletzt am 09.05.1985 eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt.
Für die Fortsetzung dieser Gewässerbenutzung für 50 Jahre hat Herr Dr. Walter Grüner am 29.11.2021 unter Vorlage von Plänen und Beschreibungen die Neuerteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach den §§ 9 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4, 10 und 15 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) beantragt.
Nach diesem Antrag ist vorgesehen, die Enz weiterhin bis zu einer Höhe (Stauziel) von 313,74 Meter über Normalhöhennull (m ü NHN) aufzustauen und eine Wassermenge von weiterhin bis zu 7.320 Liter pro Sekunde (l/s) unter Berücksichtigung einer Mindestwassermenge von 1.000 Liter pro Sekunde (l/s), die ganzjährig in die Ausleitungsstrecke abgegeben werden soll, für die Wasserkraftnutzung abzuleiten. Die Wehranlage am Abgang des Triebwerkskanals (Schlauchwehr mit einer Breite von 16 m und einer Stauhöhe von 1,22 m), die durch eine hydraulisch betätigte Stauklappe an gleicher Stelle unter Beibehaltung der Hauptabmessungen ersetzt werden soll, befindet sich bei Fluss-km 69.096 m auf Höhe des Grundstücks Flst. Nr. 840 der Gemarkung Neuenbürg, Stadt Neuenbürg. Die bestehende Wasserkraftanlage (Kegelradrohrturbine Fabrikat Escher Wyss, Baujahr 1985) mit einer Nennleistung von 270 Kilowatt (kW) liegt ca. 310 m weiter flussabwärts auf dem Grundstück Flst. Nr. 840 (auf Höhe Flst. Nr. 853/10) der Gemarkung Neuenbürg. Das genutzte Wasser soll wie schon bisher ca. 340 m unterhalb der Wasserkraftanlage bei Grundstück Flst. Nr. 867/00 der Gemarkung Neuenbürg wieder in die Enz eingeleitet werden.
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 18.03.2021 sieht nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 13.14 für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vor. Eine solche Vorprüfung durch das Landratsamt Enzkreis hat unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien ergeben, dass von einem Weiterbetrieb der Wasserkraftanlage T 177 „Untere Reute“ keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 UVPG zu erwarten sind. Das Vorhaben unterliegt somit nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Zum Zwecke der Herstellung der Gewässerdurchgängigkeit und des Fischschutzes an dieser Wasserkraftanlage ist vorgesehen, auf dem Grundstück Flst. Nr. 840 der Gemarkung Neuenbürg eine mit 300 l/s dotierte Fischaufstiegsanlage (gefalteter Schlitzpass), einen Horizontalrechen (Profilabstand 15 Millimeter) mit nachgeschalteter Rechenreinigungsanlage sowie eine 1,8 m breite Spül- und Entlastungsklappe mit Fischabstiegsfunktion zu errichten. Für diese Maßnahmen wurde unter Vorlage von Plänen und Beschreibungen die dafür erforderliche Plangenehmigung gemäß § 68 Abs. 2 WHG beantragt.
Für diese Gewässerausbaumaßnahme sieht das Gesetz über die Umweltverträglich-keitsprüfung (UVPG) nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 13.18 ebenfalls eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vor. Auch hier ergab die Vorprüfung durch das Landratsamt Enzkreis unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVP aufgeführten Kriterien, dass durch die beantragte Gewässerausbaumaßnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 UVPG zu erwarten sind und das Vorhaben somit nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
Die Feststellung zur Vorprüfung des Einzelfalles nach § 5 Abs. 2 UVPG ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die öffentliche Bekanntgabe über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht erfolgte am 22.04.2022 auf der Internetseite des Landratsamtes Enzkreis unter https://www.enzkreis.de/Landkreis-Politik/Amtliche-Bekanntmachungen.
Das Verfahren für die gehobene Erlaubnis richtet sich nach den §§ 8 und 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 93 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) in Verbindung mit den §§ 72 ff Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG). Das Verfahren für die Plangenehmigung richtet sich nach den §§ 68 und 70 WHG in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Das Vorhaben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Antrag mit Unterlagen sowie der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung werden für einen Monat in der Zeit von
Dienstag, 24.05.2022 bis einschließlich Donnerstag, 23.06.2022
(Auslegungsfrist) auf der Internetseite des Landratsamtes Enzkreis unter https://www.enzkreis.de/wasserkraftanlage-untere-reute zur Einsichtnahme bereitgestellt (§ 3 Abs. 1 S. 1 Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG).
Die öffentliche Bekanntmachung wird zudem auf der Internetseite des Landratsamtes Enzkreis unter https://www.enzkreis. de/Landkreis-Politik/Amtliche-Bekanntmachungen bereit gestellt.
Als zusätzliches Informationsangebot (§ 3 Abs. 2 PlanSiG) liegen diese Unterlagen im vorgenannten Zeitraum bei folgenden Behörden aus:
- Landratsamt Enzkreis, Umweltamt, Östliche Karl-Friedrich-Str. 58, 75175 Pforzheim, Zimmer 303, Telefon 07231/308-9566 und 07231/308-9451
- Stadt Neuenbürg, Stadtbauamt, Mühlstraße 24, 75305 Neuenbürg, Raum 1, Telefon 07082/7910-52
Die Unterlagen liegen dort während der jeweiligen Zeiten des allgemeinen Publikumsverkehrs aus. Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie und der damit eventuell verbundenen Kontaktbeschränkungen kann die Einsichtnahme bei den auslegenden Stellen ggf. nur nach vorheriger Terminabsprache, die unter den angegebenen Telefonnummern möglich ist, erfolgen. Die eventuell geltenden örtlichen Infektionsschutzmaßnahmen sind zu beachten.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann innerhalb der Auslegungsfrist und bis einen Monat danach, also von
Dienstag, 24.05.2022 bis einschließlich Montag 25.07.2022
(Einwendungsfrist) schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Enzkreis, Umweltamt oder bei der Stadt Neuenbürg, bei der die Unterlagen ebenfalls zur Einsicht ausliegen, Einwendungen erheben. Einwendungen müssen die konkrete Betroffenheit des geltend gemachten Belangs erkennen lassen. Es wird gebeten, bei der Erhebung von Einwendungen den Namen und die vollständige Anschrift anzugeben.
Umwelt- und Naturschutzvereinigungen nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) oder Vereinigungen die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 LVwVfG einzulegen, haben zusätzlich die Möglichkeit zu dem Vorhaben innerhalb der genannten Frist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Enzkreis, Umweltamt oder bei der Stadt Neuenbürg Stellungnahmen abzugeben.
Die Schriftform der Einwendungen bzw. der Stellungnahmen kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn diese den Anforderungen des § 3 a des Verwaltungsver-fahrensgesetzes für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - LVwVfG) genügt.
Auf elektronischem Wege ist das Landratsamt Enzkreis unter folgender E-Mail-Adresse erreichbar: umweltschutzamt@enzkreis.de
Mit Ablauf der für die Erhebung von Einwendungen maßgeblichen Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt entsprechend auch für Stellungnahmen der Vereinigungen. Dieser Ausschluss von Einwendungen und Stellungnahmen gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Das Landratsamt Enzkreis als für das Verfahren zuständige Wasserbehörde entscheidet nach Ablauf der Einwendungsfrist nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt nach Maßgabe des § 93 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG).
Es wird darauf hingewiesen, dass
- etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen bei den Stellen, bei denen die Unterlagen zur Einsicht ausliegen, innerhalb der für Einwendungen maßgeblichen Frist vorzubringen sind,
- bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem gegebenenfalls noch zu bestimmendenErörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann,
- Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem gegebenenfalls noch zu bestimmenden Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und
- die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass
- nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung Auflagen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte,
- nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis, einer gehobenen Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden,
- Ansprüche zur Abwehr von nachteiligen Wirkungen durch eine Gewässerbenutzung, die durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis oder Bewilligung zugelassen ist, nach Maßgabe des § 16 WHG nicht mehr oder nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden können.
Hinsichtlich gleichförmiger Eingaben (z. B. mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten) wird auf die §§ 17, 18 und 19 LVwVfG verwiesen.
Informationen zur Datenverarbeitung in diesem Verfahren sind auf der Internetseite des Landratsamtes Enzkreis unter https://www.enzkreis.de/wasserkraftanlage-untere-reute einsehbar.
Pforzheim, den 19.05.2022 Landratsamt Enzkreis, Umweltamt