Urteil des Finanzgerichts zur Grundsteuer
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat am 11.06.2024 zwei Klagen gegen die Landesgrundsteuer abgewiesen. Konkret ging es bei den Klagen um die Bewertung zweier Grundstücke im Rahmen der Grundsteuerreform des Landes.
Das Finanzministerium sieht sich in seiner Rechtsaufassung bestätigt, dass die Landesgrundsteuer verfassungskonform ist. Für die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ändert sich nichts am bisherigen Verfahren. Die Kommunen werden in den nächsten Monaten die neuen Hebesätze für die Grundsteuer festlegen. Auf Basis dieser Hebesätze wird dann die jeweilige Grundsteuer für das Jahr 2025 berechnet. Dann werden die Eigentümerinnen und Eigentümer ihren neuen Grundsteuerbescheid erhalten.
Weitere Informationen:
Die Reform das Grundsteuer war notwendig geworden, weil die alte Grundsteuer vom Bundesverfassungsgericht 2018 für verfassungswidrig erklärt wurde. Daraufhin haben der Bund und die Bundesländer neue Grundsteuermodelle entwickelt. Baden-Württemberg hat sich für ein eigenes Grundsteuermodell entschieden. Die Bewertung für die Grundsteuer B ergibt sich ausschließlich aus dem Bodenwert. Für die Berechnung des Grundsteuerwertes ist alleine die Größe und der Bodenrichtwert des Grundstücks entscheidend. Den Bodenrichtwert ermitteln örtliche Gutachterausschüsse, die zu den Kommunen gehören. Anschließend wird der Grundsteuerwert mit einer Steuer-messzahl multipliziert. Grundstücke, die überwiegend Wohnzwecken dienen, werden steuerlich begünstigt. Die eigentliche Grundsteuer ergibt sich dann aus der Höhe des örtlichen Grundsteuerhebesatzes und dem Grundsteuermessbetrag. Über den Hebesatz entscheidet jede Kommune selbst.
Die Reform der Grundsteuer tritt zum 01.01.2025 in Kraft
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.2018 die bisherigen Regeln der Einheitsbewertung zur Grundsteuer als nicht verfassungskonform erklärt, denn der Einheitswert ermittelt sich noch nach den Wertverhältnissen von 1964 (West) bzw. 1935 (Ost).
Ende 2019 hat der Bundesgesetzgeber das Grundsteuerreformgesetz mit neuen Bewertungsregeln für Zwecke der Grundsteuer, die ab 2025 gelten sollen, beschlossen. Das bestehende Grundsteuerrecht wird somit automatisch zum 31.12.2024 aufgehoben.
Ab dem Jahr 2025 wird in Baden-Württemberg die Grundsteuer B (alle bebauten und unbebauten Grundstücke, sofern nicht der Grundsteuer A für Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen) nach dem sogenannten „modifizierten Bodenwertmodell“ ermittelt. Es löst die bisherige Einheitsbewertung ab.
Hinweis: Ihr persönliches Vermögen als Grundstückeigentümer spielt dabei keine Rolle. Die Bebauung des Grundstücks hat auf die Ermittlung des Grundsteuerwerts keine Auswirkung.
Verfahrensablauf
Die Grundsteuer wird, wie im bisherigen Recht in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
- Im ersten Schritt, dem Bewertungsverfahren, stellen die Finanzämter den Grundsteuerwert fest. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Grundsteuerwertbescheids.
- Im zweiten Schritt wird von den Finanzämtern auf der Grundlage des Grundsteuerwerts der Messbetrag berechnet. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Messbescheids.
- Im dritten und letzten Schritt errechnet die Gemeinde die Grundsteuer, in dem sie den Messbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multipliziert.
Modifiziertes Grundsteuermodell
1. Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert
2. Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
➢ Nr. 1 + 2 werden vom Finanzamt ermittelt
3. Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
➢ Nr. 3 wird von den Gemeinden festgesetzt
Steuermesszahlen ab 2025
Grundsteuer B: 1,3 v.T. für bebaute und unbebaute Grundstücke
0,91 v.T. wenn ein Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird.
Grundsteuer A: 0,55 v.T. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Hinweis: Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an die Grundlagenwerte des Finanzamtes gebunden.
Hebesätze ab 01.01.2025
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.09.2024 die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) der Stadt Neuenbürg beschlossen.
Hebesatz der Grundsteuer A: 325 v.H.
Hebesatz der Grundsteuer B: 200 v.H.
Aufkommensneutralität
Der Gesetzgeber hat an die Gemeinden appelliert, die Grundsteuerreform Aufkommensneutral zu gestalten. Dies ist jedoch keine gesetzliche Verpflichtung, sondern richtet sich nach der wirtschaftlichen Lage und haushaltsrechtlichen Situation jeder Gemeinde.
Die Stadt Neuenbürg möchte Ihre Bürger durch die Grundsteuerreform nicht höher belasten und strebt eine Aufkommensneutralität an.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass es nicht zu Belastungsverschiebungen kommen wird. Steuerpflichtige von großen Grundstücken werden sicher höher belastet als beispielsweise Steuerpflichtige von Eigentumswohnungen oder kleinen Grundstücken (z.B. Reihenhausbebauung, Doppelhäuser).
Aufkommensneutralität bedeutet, dass das Ist-Aufkommen der Grundsteuer ungefähr gleichbleibt.
Fristen
Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 01. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig.
Sonstiges
Verkaufen Sie ein Grundstück, für das Sie bisher Grundsteuer bezahlt haben, setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag für den Erwerber neu fest. Dies geschieht zum 1. Januar des Jahres, das auf den Eigentumswechsel folgt. Erst dann kann die Gemeinde oder die Stadt die Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer festsetzen und Sie entlasten.
Alle in Ihrem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen durch den Erwerber des Grundstückes sind privatrechtliche Regelungen und wirken sich nicht auf die Zahlung der Grundsteuer aus.
Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit (z.B. Grundstücke, die sich im Besitz von Religionsgesellschaften befinden und auch für religiöse Zwecke verwendet werden).
Rechtsgrundlagen
Landesgrundsteuergesetzt (LGrStG)
Zuständigkeit
Die Gemeinde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet.
Gebühren & Steuern
Hebesatz Gewerbesteuer bis zum 31.12.2024
360 v. H.
Hebesatz Grundsteuer bis zum 31.12.2024
A (Land- und Forstwirtschaft) 700 v. H.
B (Grundstücke) 360 v. H.
Hebesatz Gewerbesteuer ab 01.01.2025
360 v. H.
Hebesatz Grundsteuer ab 01.01.2025
A (Land- und Forstwirtschaft) 325 v.H.
B (Grundstücke) 200 v.H.
Hundesteuer
80 Euro erster Hund,
jeder weitere 160 Euro
Wasserversorgungsgebühr ab 01.01.2025
2,32 €/m³ (zzgl. 7 % MWSt.)
Schmutzwassergebühr ab 01.01.2025
1,48 €/m³
Niederschlagswassergebühr ab 01.01.2025
0,66€/m²