Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan „Untere Reute“, Neuenbürg
Der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg hat am 24.09.2024 die Aufstellung des Bebauungsplans „Untere Reute“ gemäß § 2 Abs. 1
BauGB beschlossen Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, in der Unteren Reute eine geordnete städtebauliche Entwicklung durch ein Bauleitplanverfahren zu steuern. Auf der Fläche von ca. 10 ha besteht zum einen das Potenzial, durch Nachverdichtung und Arrondierung der Siedlungsfläche, weitere Wohnbauplätze, zum andern aber dringend erforderliche Gewerbefläche auszuweisen. Dabei soll auch das historisch gewachsene Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe neu geordnet und rechtlich abgesichert sowie städtebaulichen Fehlentwicklungen entgegengewirkt werden. Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB aufgestellt.
Lage und Geltungsbereich
1. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan vom 13.09.2024 im Maßstab 1:2500, der Bestandteil des Beschlusses ist. Er wird durch die dort dargestellte schwarze unterbrochene Linie begrenzt.
2. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgenden Bereich bzw. folgende Flurstücke der Gemarkung Neuenbürg:
838/1, 839/1, 839/2, 840, 841, 846, 846/1, 846/2, 846/3, 847,
847/1, 847/2, 847/3, 847/4, 847/5, 847/6, 848/1, 850, 850/2,
851/1, 852/1, 853/1, 853/2, 853/3, 853/4, 853/5, 853/6, 853/7,
853/10, 857/1, 857/2, 857/3, 857/4, 857/5, 857/6, 860, 860/1,
860/2, 860/3, 860/4, 860/5, 860/6, 860/7, 860/8, 860/9, 860/10,
860/11, 860/12, 860/13, 860/14, 860/15, 860/16, 860/17, 860/18,
860/19, 860/20, 860/21, 860/22, 860/23, 860/24, 860/25, 860/26,
860/27, 860/28, 861, 861/1, 862, 863, 863/1, 863/2, 863/3, 867,
867/2, 867/3, 868, 871, 874
Im weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans wird die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung/-unterrichtung nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Durch diese Bekanntmachung sollen Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte sowie die Öffentlichkeit von den Planungsabsichten der Stadt unterrichtet werden. Die Abgrenzung des Planungsbereiches in der Fassung vom 13.09.2024 und die Begründung für den Aufstellungsbeschluss können in der Zeit
vom 30.09.2024 bis zum 05.11.2024
zu den üblichen Sprechzeiten im Stadtbauamt der Stadt Neuenbürg, Mühlstraße 24, Zimmer 1 (Vorzimmer des Stadtbauamts), eingesehen werden. Der Bebauungsplanentwurf wird nach Fertigstellung öffentlich ausgelegt. Ort und Zeit der Auslegung werden im Amtsblatt der Stadt Neuenbürg bekanntgegeben.
Neuenbürg, 26.09.2024
Fabian Bader, Bürgermeister
Veränderungssperre für das Bebauungsplangebiet „Untere Reute“
Der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg hat am 24. September 2024 gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3.November 2017 (BGBl. I, S. 3634) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Neufassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen eine Veränderungssperre zur Sicherung des Bebauungsplanes „Untere Reute“ als Satzung beschlossen. Die nachfolgende Abbildung kennzeichnet in groben Umrissen den Geltungsbereich der Veränderungssperre.
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Die Veränderungssperre dient der Sicherung der vorbezeichneten, vom Gemeinderat mit Aufstellungsbeschluss vom 24.09.2024 eingeleiteten
Bebauungsplanung. Ab sofort kann die Veränderungssperre beim Stadtbauamt Neuenbürg, Mühlstraße 24, Zimmer 1, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über ihren Inhalt Auskunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung, die eine ansonsten für Satzungen vorgeschriebene Veröffentlichung ersetzt, tritt die Veränderungssperre in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB).
Hinweise:
A) Allgemeines zum Inhalt der Veränderungssperre
Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen, soweit im Einzelfall keine Ausnahmen zugelassen werden können, - Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; - erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Die Zulassung von Ausnahmen kommt in Betracht, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn Maßnahmen die zu sichernde Planung unberührt lassen.
B) Heilungsvorschriften
1. Bauplanungsrechtliche Vorschriften Unbeachtlich werden
1.1 eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie
1.2 Mängel der Abwägung,
(sofern sich deren Unbeachtlichkeit nicht bereits aus § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt),
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Neuenbürg geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
2. Vorschriften der Gemeindeordnung
Sollte die Veränderungssperre unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder anderer auf der Gemeindeordnung beruhenden Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sein, bleiben derartige Verletzungen unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Neuenbürg schriftlich geltend gemacht werden. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen. Eine Bindung an die genannte Frist besteht jedoch nicht, wenn
2.1 die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung
der Satzung verletzt worden sind;
2.2 der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO widersprochen
oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss vor Ablauf der Jahresfrist beanstandet hat;
2.3 die Verletzung bereits von einem Dritten schriftlich und fristgerecht
geltend gemacht wurde.
Werden Verletzungen nicht fristgerecht geltend gemacht und liegt auch kein Fall der Ziffer 2.1 und 2.3 vor, gilt die Satzung als von Anfang an als gültig zustande gekommen (§ 4 Abs. 4 GemO).
C) Fälligkeit und Erlöschen eventueller Entschädigungsansprüche
Dauert eine Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Neuenbürg) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Neuenbürg, den 26.09.2024
Fabian Bader, Bürgermeister
Untere Reute Satzung Veränderungssperre (PDF-Dokument, 19,67 KB)
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