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Übersicht BPL im Verfahren

Neuenbürger_Frühling
Marktstraße_Neuenbürg_3
Frühling_Neuenbürg

Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 24.09.2024 für den neuen Bebauungsplan "Untere Reute" in der Stadt Neuenbürg

Der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg hat am 25.11.2025 in öffentlicher Sitzung den geänderten Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Untere Reute“ für den in dem Lageplan vom 26.09.2025 dargestellten Geltungsbereich gefasst.

Ziele und Zwecke der Änderung des Aufstellungsbeschlusses :

Gem. §1 (3) BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens für den Bereich „Untere Reute“ können nun die städtebaulichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften in einem neu aufzustellenden Bebauungsplan „Untere Reute“ geregelt werden.

Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung vom 24.09.2024 einen Aufstellungsbeschluss für den neuen Bebauungsplan "Untere Reute" gefasst, der am 26.09.2024 bekannt gemacht wurde. Gleichzeitig wurde für den Geltungsbereich eine Veränderungssperre beschossen und bekannt gemacht. Der Geltungsbereich hat dabei das gesamte Gebiet "Untere Reute" umfasst.

Der Geltungsbereich hat sich aus folgendem Kartenausschnitt ergeben (nicht maßstäblich):

Im Nachgang zu diesen Beschlüssen kamen die Eigentümer der westlichen Grundstücke (d. h. im Wesentlichen die Gewerbebrache Haueisen & Sohn sowie die angrenzenden unbebauten Grundstücke) auf die Stadt zu, um die Planung auf ihren Grundstücken voranzubringen.

Teil der Überlegungen und auch der Gespräche mit den Eigentümern war dabei u.a., sich planerisch zunächst auf diese Flächen zu konzentrieren. Daher war der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses vom 24.09.2024 entsprechend zu reduzieren.

Als Nutzungen sind vor dem Einstieg in die inhaltliche Bearbeitung eine Mischung aus allgemeinem Wohngebiet, aus Mischgebiet und aus eingeschränktem Gewerbegebiet vorgesehen.

Der Bebauungsplan soll dringend benötigte Gewerbeflächen und das bestehende, historisch gewachsene, Nebeneinander zwischen Gewerbe und Wohnen mit einer Gebietsabstufung (Wohnen, Mischgebiet, Gewerbegebiet) sichern. Insbesondere die räumliche Verortung und Abgrenzung der einzelnen Gebietstypen kann jedoch zu diesem frühen Stadium der Planung noch nicht feststehen. So wird sich erst im weiteren Planungsprozess zeigen, wo welche Nutzungsart exakt verortet werden soll bzw. kann.

Mit dem geänderten Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB wird das bereits eingeleitete Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften fortgesetzt und die planerischen Vorstellungen der Stadt konkretisiert.

Aufgrund der Größe der Fläche ist die Aufstellung des Bebauungsplanes „Untere Reute“ im Regelverfahren gem. §2 (1) BauGB durchzuführen.

Für den geänderten Geltungsbereich ist der Lageplan vom 26.09.2025 maßgebend.

Der geänderte Geltungsbereich umfasst die folgenden Flurstücke der Gemarkung Neuenbürg: 838/1, 838/2, 838/3, 839/1, 839/2, 839/4, 841, 841/1, 846, 846/1, 846/2, 846/3, 846/4, 847, 847/1, 847/18, 853/1, 853/10.

Der Geltungsbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt (nicht maßstäblich):

Neuenbürg, den 15.01.2026

Fabian Bader

Bürgermeister 

Satzung über die Veränderungssperre für den neuen Bebauungsplan "Untere Reute" in der Stadt Neuenbürg

Der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg hat am 25.11.2025 in der öffentlichen Sitzung gem. § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich „Untere Reute“ eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen.

Räumlicher Geltungsbereich:

Für den Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom 26.09.2025 maßgebend.

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt (nicht maßstäblich):

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Neuenbürg:

838/1, 838/2, 838/3, 839/1, 839/2, 839/4, 841, 841/1, 846, 846/1, 846/2, 846/3, 846/4, 847, 847/1, 847/18, 853/1, 853/10.

Ziele der Veränderungssperre:

Zur weiteren Sicherung des mit Beschluss (Nr. 85/2025, Stand 25.11.2025) eingeleiteten bzw. geänderten Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans „Untere Reute“ wurde für den im Übersichtsplan dargestellten Geltungsbereich eine Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Die Stadt Neuenbürg beabsichtigt in der Unteren Reute eine geordnete städtebauliche Entwicklung durch ein Bauleitplanverfahren zu steuern. Auf der Fläche besteht zum einen das Potenzial, durch Nachverdichtung und Arrondierung der Siedlungsfläche, weitere Wohnbauplätze, zum andern aber dringend erforderliche Gewerbeflächen auszuweisen. Dabei soll auch das historisch gewachsene Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe neu geordnet und rechtlich abgesichert sowie städtebaulichen Fehlentwicklungen entgegengewirkt werden.

Zur Sicherung der Planungsziele ist eine Veränderungssperre erforderlich, da bereits ein Bauantrag eingereicht wurde, welcher den Planungszielen ganz oder in Teilen entgegensteht und das Planverfahren voraussichtlich nicht innerhalb eines Jahres nach der Zurückstellung der Vorhaben abgeschlossen werden kann.

Inhalt und Rechtwirksamkeit der Veränderungssperre

  1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

Hinweise:

Die Satzung über die Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung [Bauamt, Mühlstraße 24, 75305 Neuenbürg, Zimmer 1] eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre gemäß § 18 BauGB und die Vorschriften des § 18 Absatz 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Neuenbürg, den 15.01.2026

Fabian Bader

Bürgermeister 

In der Übersicht

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Übersicht BPL im Verfahren